VerpflG
§ 3(weggefallen)
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2026 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005470974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f15edfa2d5fc01a2f7d9b1241a32f925bdc13e7625f6705375c55f495186366