VermVV
§ 9Ende der Nutzungsberechtigung
Verordnung über das Vermögensverzeichnis
- 1.
- hat er das zentrale Vollstreckungsgericht oder die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung beauftragte Stelle unverzüglich darüber zu informieren,
- 2.
- ist der Dienstherr oder die für den Errichtungsberechtigten zuständige Dienstaufsichtsbehörde berechtigt, das zentrale Vollstreckungsgericht oder Stellen nach Nummer 1 darüber zu informieren.
Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR166300012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 50301161a6de00ae38f75a7a7445a65fd10e9d92039d3e5d9513c6458e8653d4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 802k ZPOZentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
„… er nicht mehr errichtungsberechtigt ist, 1. hat er das zentrale Vollstreckungsgericht oder die nach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung beauftragte Stelle unverzüglich darüber zu informieren, 2. ist der Dienstherr oder die für den Errichtungsberechtigten …“