Zum Gesetzesinhalt

VermSammlG

Anlagezu § 1

Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte

(Inhalt: Nicht darstellbare Anlage,
Fundstelle: BGBl I 1951, 268)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002670951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 824d10840da2bbdc4e5c0b38844c11ce6f81c6402cc24c762bd056f997f2e523

XML-Quelle beim Herausgeber