VermG
§ 5Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
- a)
- mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
- b)
- dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
- c)
- im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
- d)
- der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211590990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5926b731652f23b1e214d2bfa377303a9f8832c6a80e011372caf3b3bb591cb8