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VermG

§ 38aSchiedsgericht, Schiedsverfahren

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Entflechtung nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfügungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, wird von den Beisitzern ernannt.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung ist das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Parteien nach Erlass des Schiedsspruchs auf den Aufhebungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vor, erlässt die Behörde einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211590990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5926b731652f23b1e214d2bfa377303a9f8832c6a80e011372caf3b3bb591cb8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 1062 ZPOZuständigkeit

    „… ndung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung ist das Bundesverwaltungsger …“

  • § 1065 ZPORechtsmittel

    „… inne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung ist das Bundesverwaltungsgericht. (3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Antrag auf Aufhebung bei dem …“