(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde zu übertragen. Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
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