VermG
§ 1Geltungsbereich
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
- a)
- entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
- b)
- gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
- c)
- durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
- d)
- auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
- -
- staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
- -
- vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
- -
- Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
- a)
- Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
- b)
- vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
- c)
- Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
- d)
- Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR211590990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5926b731652f23b1e214d2bfa377303a9f8832c6a80e011372caf3b3bb591cb8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 BGSVVermGRechte früherer Eigentümer
„… Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegenstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögensgesetz waren. Das Investitionsvorranggesetz ist anzuwenden.“