5. VermBG
§ 5Wertpapier-Kaufvertrag
Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
- 1.
- mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben werden und
- 2.
- die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unverzüglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und über die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier erworben worden ist; § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.3.1994 I 406;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005850965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96612327779c24b3b3b5604d1c66592c314cdd8a4bffbc60ea072f16c3b8ea5c