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5. VermBG

§ 16aGleichstellung der Wertpapierinstitute

Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer

Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes sind Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes den Kreditinstituten sowie den Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gleichgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.3.1994 I 406;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005850965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96612327779c24b3b3b5604d1c66592c314cdd8a4bffbc60ea072f16c3b8ea5c

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