5. VermBG
§ 1Persönlicher Geltungsbereich
Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
- 1.
- für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
- 2.
- für vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.3.1994 I 406;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005850965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 96612327779c24b3b3b5604d1c66592c314cdd8a4bffbc60ea072f16c3b8ea5c