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VermBDV

§ 9Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 12.7.2017 I 2360

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR390400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db2ae473d8338c30d5fde107b75b46b019091f1ef9ba88a43ae1bca950d73d4b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

    „Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, …“