VermBDV
§ 9Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulage durch das Finanzamt
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 12.7.2017 I 2360
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR390400994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): db2ae473d8338c30d5fde107b75b46b019091f1ef9ba88a43ae1bca950d73d4b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
„Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern. Die Rückforderung unterbleibt, …“