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VerlG

§ 43

Gesetz über das Verlagsrecht

Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002170901

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c1651511870f96fabaa8684b6cdcf5261077374ef6c135d93e89d3dfb2b0bf3

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