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VerlG

§ 26

Gesetz über das Verlagsrecht

Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002170901

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c1651511870f96fabaa8684b6cdcf5261077374ef6c135d93e89d3dfb2b0bf3

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