VerlG
§ 2
- 1.
- Für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart;
- 2.
- für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung;
- 3.
- für die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht bloß ein Auszug oder eine Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage ist;
- 4.
- für die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe für das Gehör;
- 5.
- für die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002170901
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c1651511870f96fabaa8684b6cdcf5261077374ef6c135d93e89d3dfb2b0bf3