VerkStatG
§ 25Hilfsmerkmale
- 1.
- Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,
- 2.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,
- 3.
- Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,
- 4.
- Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,
- 5.
- Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
- 6.
- Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,
- 7.
- Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
- 8.
- Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
- 9.
- amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.
- 10.
- (weggefallen)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR245210999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea07ed3a18983301ef0996290bca4029155e7ff250293aee59afa384bb7ba532
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 868 BGBMittelbarer Besitz
„… g nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12, 5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § …“