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VerkStatG

§ 25Hilfsmerkmale

Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:
1.
Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,
2.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,
3.
Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,
4.
Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,
5.
Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
6.
Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,
7.
Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
8.
Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,
9.
amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.
10.
(weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.2.2004 I 318;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 16.8.2023 I Nr. 218

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR245210999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ea07ed3a18983301ef0996290bca4029155e7ff250293aee59afa384bb7ba532

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 868 BGBMittelbarer Besitz

    „… g nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12, 5. Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3, 6. Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § …“