VerkSiG
§ 29Zuständige Verwaltungsbehörde
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
- 1.
- Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat,
- 2.
- eine nach den §§ 1, 3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
- a)
- soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind,
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,
- b)
- soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind,
- die zuständige oberste Landesbehörde oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.1968 I 1082;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009270965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97c4fb9736ed2d7132d7e28bd1f7f02f98d394832a44dd2fde1ac0b2d001e8fa