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VerkLG

§ 2Anwendung

Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
1.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,
2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,
dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
1.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
2.
die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2
aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186500004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4723dd3258a2d876e33caad1650130a098c26545f9957cae5afe34bfce07579c

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