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VerkFinG

Art 3

Verkehrsfinanzgesetz 1955

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.
2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, insbesondere in verkehrsfernen Gebieten, erforderlich ist,
3.
4.
die Zuständigkeit, ... sowie den Steuersatz bei Einrechnung der Steuer in den Beförderungspreis,
5.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter.
(2) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, dürfen jedoch nicht als Personenkraftwagen behandelt werden.
(3)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 4 Auslassung: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar und daher nichtig gem. BVerfGE v. 2.6.1964 I 645 - 2 BvL 23/62 -
Abschn. II Art. 3 Abs. 1 Nr. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar und daher nichtig gem. BVerfGE v. 5.1.1960 I 5 - 2 BvL 73/58 -
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001669955

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21adf7a0fd64d1296c074cfde348b80eafd32411278aeb37bb70735db91f9be3

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