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VergWerkeRegV

§ 2Kosten

Verordnung über das Register vergriffener Werke

(1) Für jede Eintragung in das Register wird eine Gebühr in Höhe von 1 Euro erhoben.
(2) Zur Zahlung der Eintragungsgebühren ist ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zu erteilen. Mit dem SEPA-Basislastschriftmandat sind Angaben zum Verwendungszweck einzureichen. Das SEPA-Basislastschriftmandat soll für eine Vielzahl von Einzügen verwendet werden.
(3) Als Zahlungstag gilt der Tag des Eingangs des SEPA-Basislastschriftmandats samt Angaben zum Verwendungszweck beim Deutschen Patent- und Markenamt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist das Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt den Verwertungsgesellschaften den Gesamtbetrag der auf sie entfallenden Eintragungsgebühren für jeden Kalendermonat mit und zieht diesen Betrag aufgrund des SEPA-Basislastschriftmandats ein.
(5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 24.5.2016 I 1190

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR034600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6c840c47588e95538d96afa5e499bfadd485392fbf459f45a1b91862014e65f4

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 DPMAVwKostVVerjährung, Verzinsung

    „… chriftmandats ein. (5) Die §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1, § 12 Absatz 1 und 4 sowie § 13 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung sind entsprechend anzuwenden.“