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VergStatVO

§ 6Anwendungsbestimmung

Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und
2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069100016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f04c72e118b760e5f1c35f7651c7c309eef2841595e89fcbb8c1a5d55304abf4

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