VergStatVO
§ 6Anwendungsbestimmung
Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und
- 2.
- die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069100016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f04c72e118b760e5f1c35f7651c7c309eef2841595e89fcbb8c1a5d55304abf4