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§ 3Meisterprüfungsarbeit
- 1.
- Fassen einer Figur mit einer Höhe von 60 bis 80 cm, Grundierung mit Kreidegrund, Teilvergoldung oder -versilberung in Glanz und Matt, farbige Fassung,
- 2.
- Anfertigen eines Stilrahmens, mit einer Rahmenseite von mindestens 40 cm Innenmaß, Druck- oder Gußmasseverzierung, Glanz- und Mattgold,
- 3.
- Fassen eines Möbels, Bearbeitung mit Kreidegrund, Teilvergoldung oder -versilberung in Glanz und Matt, Fassung oder Bemalung.
Farbe, Form und Technik müssen der dargestellten Stilrichtung entsprechen. Für die Meisterprüfungsarbeit ist eine Teilzeichnung nach Angabe anzufertigen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002830990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155a08c0ef4adeefc0228fa97418c46c3015a9e5081e61536b53eab8db4b8f5a