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VereinsGDV

§ 4Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Von der Beschlagnahme erfaßte Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter können nur auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen. In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, daß die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004570966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584093dcc9198e358c83b9fb85a06b7dbf6d3f7d51719a477d7f1692f4b7c271

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