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VereinsGDV

§ 20Auskunftspflicht für Ausländervereine

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

(1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben
1.
über ihre Tätigkeit;
2.
wenn sie sich politisch betätigen,
a)
über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
b)
über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.
(2) Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 1 G v. 22.8.2002 I 3390

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004570966

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 584093dcc9198e358c83b9fb85a06b7dbf6d3f7d51719a477d7f1692f4b7c271

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