Zum Gesetzesinhalt

VerdStatG

§ 2Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten

Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten

(1) Die Statistik umfasst
1.
die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und
2.
die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.
(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
1.
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
2.
räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR329100006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47c7265f0303170aa7515630d43ed2f90ae321e2bcc76c517aee0042643d134

XML-Quelle beim Herausgeber