VerdStatG
§ 2Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
Gesetz über die Statistik der Verdienste und Arbeitskosten
- 1.
- die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und
- 2.
- die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).
- 1.
- Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
- 2.
- räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR329100006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b47c7265f0303170aa7515630d43ed2f90ae321e2bcc76c517aee0042643d134