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VerbrVerbG

§ 12

Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 345

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006070961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2aaa2718d0cfb217a84a4977d50b4439dd99a0d4b903230b96155b64305e425e

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