VeranstFachwPrV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau“ oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis
- 1.
- die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- 2.
- mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 40 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010900008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a1287bbc3426b84c629db59fdea943eba1e07e640e62d9d4f850b660fc129cf