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VDuG

§ 22Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1100B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7d522c2cfdee04d42808c2a058b24dcc48adcafae3678af04d8c2e94980eddb

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