VDG
§ 5Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter
- 1.
- der Aufsichtsstelle das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
- der Aufsichtsstelle auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie in elektronischer Form geführt werden,
- 3.
- der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und
- 4.
- der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR274510017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0777c8b0453c728e67524ba22576405e026d7a48b73b2a74458715849e51c2bc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 52 StPOZeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
„… son kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordn …“
- § 56 StPOGlaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
„… st die Person zu belehren. Die Vorschriften über die Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach § 56 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vorlage von Unterlagen entsprechend.“