(1) Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungsstufen 1 und 2 der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen
1.
der Stufe 2, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
2.
der Stufe 1 im Übrigen.
(3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungsstufe sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit anderer Gerichte abweichend von Absatz 3 Satz 1 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 400-16 v. 21.4.2005 I 1073, 1076 (VBVG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
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