VBGÜbertrAnO
I.Übertragung von Befugnissen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0DA0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9cb75761fe617d71c71baa740c0ae0e3ec17e37692190b40ae08938f65e270b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 BDGBMASKDVÜbertragung von Befugnissen als oberste Dienstbehörde
„Gemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen: Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obers …“