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VAGEWGDG 3

§ 3

Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften

(1) Sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, die Bestimmungen der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung noch nicht anzuwenden, so gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes insoweit nicht, als sie die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes für das gesamte Gebiet der Vertragsstaaten voraussetzen; insoweit ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der am 28. Juli 1994 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Tätigkeit inländischer Versicherungsunternehmen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Bundesanzeiger bekannt, ab welchem Zeitpunkt das Versicherungsaufsichtsgesetz in vollem Umfang in der ab 29. Juli 1994 geltenden Fassung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Versicherungsunternehmen anzuwenden ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 6.6.2017 I 1495

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR163009994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 579fba4c9b675d06fb2717294427e128edf2d3302b4486e0b56be28f6140580f

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