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VAGEWGDG 3

Art 17 Bekanntmachung

Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte "der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen durch die Worte "das Bundesministerium der Finanzen" und deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht voranstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 6.6.2017 I 1495

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR163009994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 579fba4c9b675d06fb2717294427e128edf2d3302b4486e0b56be28f6140580f

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