(1) Für die Projektion der Altersversorgungsleistungen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen angemessene Annahmen verwendet werden, die alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Leistungen an die Versorgungsempfänger auswirken können.
(2) Die Renteninformation enthält die Projektion zum Elementarszenario nach Absatz 3 und
1.
die Projektion zu einem Ertragsszenario nach Absatz 4 oder
2.
die Projektion zu einem Szenario zum besten Schätzwert nach Absatz 5.
Die Altersversorgungsleistungen werden dabei unter der Voraussetzung bestimmt, dass das Versorgungsverhältnis bis zum Renteneintrittsalter unverändert fortgeführt wird. Beitragsanpassungen, die der durchführenden Einrichtung bereits bekannt sind, werden berücksichtigt. In den Projektionen nach Satz 1 sind die gleichen Annahmen zu treffen, soweit sich aus den Szenarien keine Unterschiede ergeben. Die Projektionen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 entfallen, wenn sich in verschiedenen Szenarien keine anderen Werte als im Elementarszenario ergeben können. In die Renteninformation ist zusätzlich die Projektion der Altersversorgungsleistungen im Elementarszenario unter der Voraussetzung eines beitragsfrei gestellten Versorgungsverhältnisses aufzunehmen.
(3) Im Elementarszenario werden der Projektion der Altersversorgungsleistungen die Garantien des Altersversorgungssystems zugrunde gelegt. Soweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, wird zur Projektion des entsprechenden Versorgungskapitals eine Verzinsung von null Prozent angesetzt. Können die späteren Altersversorgungsleistungen niedriger ausfallen, als es im Elementarszenario projiziert wird, ist darauf hinzuweisen.
(4) Im Ertragsszenario legt die durchführende Einrichtung eine realistische Einschätzung der künftigen Kapitalerträge zugrunde.
(5) Werden ökonomische Szenarien verwendet, um Altersversorgungsleistungen zu projizieren, ist ein Szenario zum besten Schätzwert zu ermitteln.
(6) In die Renteninformation können weitere Projektionen aufgenommen werden.
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