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VAG-InfoV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über Informationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung, die von Pensionsfonds, Pensionskassen und anderen Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wird

Diese Verordnung gilt für durchführende Einrichtungen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Durchführende Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein anderes Lebensversicherungsunternehmen, soweit es Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abfe30c84ecc91a453239eb24ddd1922dc3e63aa917ca5b8359fcc0994f51200

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