UZwG
§ 8Fesselung von Personen
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
- 1.
- die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;
- 2.
- er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;
- 3.
- Selbstmordgefahr besteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 281
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001650961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8afda62c21b0316892aa6e33507839a1a13edddb9e830bc929b4bc0faac5bd0