Zum Gesetzesinhalt

UZwG

§ 5Hilfeleistung für Verletzte

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 281

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001650961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8afda62c21b0316892aa6e33507839a1a13edddb9e830bc929b4bc0faac5bd0

XML-Quelle beim Herausgeber