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UZwGBw

§ 4Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen

(1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und überprüft werden, wer
1.
sich in einem solchen Bereich aufhält,
2.
einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.
(2) Angehalten und überprüft werden kann auch, wer unmittelbar nach dem Verlassen des militärischen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in diesem Bereich aufzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007960965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 816880726664166db63192dddd91527a55698b517e6b8e40dbb1b61d6f71714e

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