UZwGBw
§ 14Fesselung von Personen
- 1.
- die Gefahr besteht, daß er Personen angreift, oder wenn er Widerstand leistet,
- 2.
- er zu fliehen versucht, oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird,
- 3.
- Selbstmordgefahr besteht.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007960965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 816880726664166db63192dddd91527a55698b517e6b8e40dbb1b61d6f71714e