(1) Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wach- oder Sicherheitsaufgaben übertragen sind, sind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes
1.
Personen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzunehmen und zu durchsuchen,
2.
Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und
3.
unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anzuwenden.
(2) Soldatinnen und Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall mit der Wahrnehmung militärischer Wach- oder Sicherheitsaufgaben betraut werden können, unterstehen den von der Bundesministerin oder von dem Bundesminister der Verteidigung bestimmten und dieser oder diesem für die Wahrnehmung des Wach- oder Sicherheitsdienstes verantwortlichen Vorgesetzten; Soldatinnen und Soldaten verbündeter Streitkräfte können dann die Befugnisse nach diesem Gesetz ausüben.
(3) Wer, ohne Soldatin oder Soldat zu sein, mit militärischen Wachaufgaben der Bundeswehr beauftragt ist (zivile Wachperson), hat in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben die Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit sie ihm durch das Bundesministerium der Verteidigung oder durch eine von diesem bestimmte Stelle übertragen werden. Zivile Wachpersonen, denen Befugnisse nach diesem Gesetz übertragen werden, müssen daraufhin überprüft werden, ob sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
persönliche Zuverlässigkeit,
2.
körperliche Eignung,
3.
ausreichende Vorbildung im Wachdienst und
4.
gute Kenntnisse der Befugnisse nach diesem Gesetz.
Sie müssen zudem das 18. Lebensjahr vollendet und sollen das 67. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
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