Zum Gesetzesinhalt

UWG

§ 3aRechtsbruch

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR141400004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e548283531d21d0217f2927aa8cabb5be25918437f248b38949b7836d7f4580c

XML-Quelle beim Herausgeber