UVP-V Bergbau
§ 2Angaben im UVP-Bericht
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
- 1.
- Angaben über die Identität aller Stoffe, die eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in Gemischen sowie
- 2.
- Angaben über die Beschaffenheit des Grundwassers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und der Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich der Vorhaben, wobei die zuständige Behörde festzulegen hat, welche Untersuchungen im Einzelnen erforderlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.12.2023; 2024 I Nr. 2
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014200990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aba7cdd917426667402d85bf63a5d700d7853333cd6ee4297de418b0050fb409
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 171a BBergGÜbergangsvorschrift
„… leitet wurde oder 2. die Angaben nach § 57a Absatz 2 Satz 2 bis 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben in der bis dahin geltenden Fassung gemacht wurden. § 74 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bl …“
- § 13b WHGAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
„… eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S.1420), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geä …“