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UVKapWertV

Anlage 1Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall

Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck,
Fundstelle: BGBl. I 1965, 896;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 7.8.1996 I 1254

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008940965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b884240232e93b6a0d2e0241c27ec28c1f4ccd5fa54a91882478cf619e573674

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