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UVBBErG

§ 11Vorstand

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.
(2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR383610013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba32f6a099c3deca132735573aa00b92c54584013ae04c35997f7b83e0f336f1

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