UV-AltRückV
§ 1Bildung der Altersrückstellungen
Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger
- 1.
- Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,
- 2.
- jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,
- 3.
- jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,
- 4.
- Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,
- 5.
- Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2021 I 1493
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR317000009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d317c360461602add50e51071f3d63879e7c5c1c3fbba30c27b37eb4a74910c7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 172c SGB 7Altersrückstellungen
„(1) Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die …“
- § 219a SGB 7Altersrückstellungen
„… ezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. (2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen …“