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§ 1Bildung der Altersrückstellungen

Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger

(1) Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
(2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden.
(3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen.
(4) Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:
1.
Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,
2.
jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,
3.
jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,
4.
Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,
5.
Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang.
(5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2021 I 1493

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317000009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d317c360461602add50e51071f3d63879e7c5c1c3fbba30c27b37eb4a74910c7

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 172c SGB 7Altersrückstellungen

    „(1) Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die …“

  • § 219a SGB 7Altersrückstellungen

    „… ezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. (2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen …“