UStG
§ 6aInnergemeinschaftliche Lieferung
- 1.
- der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet,
- 2.
- der Abnehmer ist
- a)
- ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
- b)
- eine in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
- c)
- bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber,
- 3.
- der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerungund
- 4.
- der Abnehmer im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b hat gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119530979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42b98d6252936e8b1bcb616641e7eac5fc081710865d2d6541b80bc579924004