UStG
§ 21bSonderregelungen bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex der Union
- 1.
- der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst wurde,
- 2.
- alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält und
- 3.
- dem Zollanmelder oder seinem Vertreter oder, soweit zulässig, einem Dritten entsprechend Artikel 109 Absatz 2 des Zollkodex der Union für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein Zahlungsaufschub entsprechend Artikel 110 Buchstabe b oder Buchstabe c des Zollkodex der Union bewilligt und die dafür erforderlichen Daten jeweils in der Zollanmeldung angegeben sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119530979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 42b98d6252936e8b1bcb616641e7eac5fc081710865d2d6541b80bc579924004
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 122a AOBekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
„… teuerbescheid ist auf elektronischem Wege zu erteilen oder durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a der Abgabenordnung bekannt zu geben. Der oder die Beteiligte muss den Empfang des Steuerbescheids über einen durch die Zollverwaltung für …“