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UStErstV

§ 6

Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1988 I 1780;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2022 I 2432

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003160970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 57d373b0a5b2c2d1b9ce1baba0f3cd483c38a7af2999c02dbe9c505869367ed5

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