(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
(2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 1.200 Euro nicht übersteigen. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.10.1988 I 1780;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2022 I 2432
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