Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, werden als Anhang der ab 1. April 2019 und der ab 1. März 2020 jeweils geltende Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes bekannt gemacht.
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