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UrkErsV

§ 5

Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

(1) Im Falle des § 1 ist dem Antragsteller und nach dem Ermessen des Gerichts oder des Notars auch anderen Beteiligten eine Ausfertigung zuzustellen. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Ausfertigung den Parteien zuzustellen.
(2) Im Falle des § 3 ist der Beschluß dem Antragsteller und den sonst Beteiligten, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Parteien zuzustellen.
(3) Wer Beteiligter ist, bestimmt das Gericht oder der Notar nach freiem Ermessen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 35 G v. 17.12.2008 I 2586

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003950942

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 229c407be78d2834571c1cf94f7c59a38af4dfe6592e6999f9aedc2daef5c3a7

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